SAMENSTRANG-NEURALGIE
(Neuralgie des Samenstrangs)
ICD 10 G58.8

Mit dem Begriff "Neuralgie des Samenstrangs" ist in aller Regel die Gen itofemoralis- Neuralgie gemeint.

Der Begriff "Samenstrang-Neuralgie" ist eigentlich unzulässig, denn eine Neuralgie ist gekennzeichnet durch attackenweise auftretende Sch merzen im Ausbreitungsgebiet eines sensiblen (= Wahrnehmung / Empfindung betreffend) oder gemischten (= Wahrnehmung / Empfindung sowie Muskel aktivität betreffend) Ne rvs.
Der Samenstrang ist aber kein Ne rv, sondern besteht aus aus dem Samenleiter, den Begleitgefäßen (Vasa spermat
ica) und Lymphgefäßen sowie - bis in den Leisten kanal - aus Fortsetzungen der Hoden hüllen (n. Roche). Der Samenstrang ist cm 20 cm lang und zieht vom oberen Hoden pol bis zum inneren Leiste nring.

Die sog. Neuralgie des Samenstrangs ist gekennzeichnet durch kolikartige (= krampfhafte Kontraktion der Muskulatur eines Bauch organs mit wehenartigen Sch merzen), zum Damm ausstrahlende Samenstrang - und Hodenschmerz en.

Die sch merz hafte Region ist dem Ner vus geni tofemoralis zugeordnet, nicht selten wird die Samenstrang-Neuralgie durch eine Schädigung dieses Ne rvs ausgelöst.

Medikamentöse Schmerzbehandlung bei einer Neuralgie des Samenstrangs:

Häufiger ist bei einer Samenstrang-Neuralgie ein Versuch mit sog. Antiepileptika (= eigentlich Mittel gegen die Fallsucht, aber auch bei manchen Sch merzen hilfreich) lohnend. Als erste Wahl gelten heute Gabapentin oder Pregabalin, als 2. Wahl Carbamazepin.

Ansonsten ist im Rahmen der speziellen Schmerztherapie die therapeutische Lokalanästhesie (= Behandlung mit einem örtlichen Betäubungsmittel bzw. Lokalanästhetika) in Form von wiederholten Nervenblockaden des Ne rvus genitofemoralis im Leistenkanal hilfreich.

In hartnäckigen Fällen kommt die kontinuierliche Blockade des Plexus lumbalis mittels Ne rvus femoralis-Katheter* zur Anwendung.

* Bei der sog. kontinuierlichen Nervenblockade mit Katheter wird vorübergehend (ca. 10-14 Tage lang) ein dünner Kunststoffschlauch dicht an Nervengeflechte bzw. den betroffenen Nerven eingepflanzt. Die Einpflanzung erfolgt durch eine handelsübliche Kanüle hindurch, es muß also nicht "aufgeschnitten" werden. In der Folge wird über diesen Katheter mehrmals täglich, jeweils nach Abklingen der vorangegangenen Dosis, das Lokalanästhetikum (= örtliches Betäubungsmittel) völlig sch merz los nachgespritzt. In bestimmten Fällen kann zur Verabreichung des örtlichen Betäubungsmittels durch den Katheter hindurch auch eine kleine Pumpe angeschlossen werden. Dass die schmerzlindernde Wirkung i.d.R. über die eigentliche Behandlungszeit hinaus anhält, ist u.a. darauf zurückzuführen, daß bei dieser Blockadebehandlung auch die sog. vegetativen Ne rven betroffen sind, woraus, wie oben schon ausgeführt, eine sehr deutliche Durchblutungssteigerung resultiert. Dies ist der Grund, warum diese Behandlungsmethode besonders bei Sch merzen, die auf eine verminderte Blutversorgung, auf entzündliche oder auch degenerative Prozesse zurückzuführen sind, hilfreich ist. Eine verbesserte Durchblutung wirkt auch einem gestörten Ne rvenzellstoffwechsel (z.B. bei einer Neuralgie) nachhaltig entgegen. Nach neueren Erkenntnissen vermag eine solche, intensive, längerfristige Blockadebehandlung auch das sog. Sch merzgedächtnis zu löschen, auch bei einer Samenstrang-Neuralgie.

Neu seit dem 1.4.2007

  1. alle gesetzlich versicherte Personen haben jetzt einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation (damit auch auf eine Schmerzrehabilitation) und
  2. können sich ihre Rehabilitationseinrichtung sogar selbst aussuchen (natürlich nur zugelassene Einrichtungen, wie z.B. unsere) Das Bundesgesundheitsministerium schrieb dazu auch einen Brief an die Aufsichtsbehörden. Dieses Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05) und Hessen ((Az.: L 1 KR 2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen

Auch daß für eine Rehabilitation bei Berufstätigen automatisch die Rentenversicherung zuständig ist, stimmt so nicht (mehr).
Quelle: Webseite der Bundesregierung:
Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit

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